Vereinssatzung der Gesellschaft für PhotoHistorica e.V. (Fassung vom 13. Mai 2017)

§ 1 Name und Zweck des Vereins

§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für PhotoHistorica e. V.“(im folgenden Verein genannt). Sitz des Vereins ist Braunschweig.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, alle natürlichen und juristischen Personen zusammenzuführen, denen an photographischen Entwicklungen und verwandten Fachgebieten sowie an der geschichtlichen Entwicklung der Photographie und verwandter Gebiete sowie der Erhaltung, dem Erforschen von historischen und alten Kameras sowie Fototechnik gelegen ist.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch, Pflege und Erhaltung historischer Fototechniken, das Aufzeigen erläuternder Zusammenhänge in der Entwicklung der Bildtechniken, das Aufzeigen zeitgeschichtlicher Überblicke in den einzelnen Techniken.

§ 1.3 Zur Pflege der Ziele wird eine Mitgliederzeitung herausgegeben. Die hierzu erforderlichen Mittel trägt der Verein.

§ 1.4 Der Verein ist bestrebt, mit fachlich verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten und Fotomuseen zu unterstützen. Insbesondere das Deutsche Film- und Fotomuseum in Deidesheim.

§ 1.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 1.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 1.8 Bei einem Jahresüberschuß entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Mittel. Vornehmlich soll das Deutsche Film- und Fotomuseum in Deidesheim begünstigt werden.

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 3.1 Um die Mitgliedschaft kann sich jede Person nach § 1.2. bewerben, die sich den definierten Zielen verbunden fühlt und sie zu fördern bereit ist.

§ 3.2 Es werden unterschieden: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 3.3 Ordentliche Mitglieder beteiligen sich nach Möglichkeit aktiv an der Vereinsarbeit und nehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen teil.

§ 3.4 Personen, die sich um den Verein oder die Fotografie besondere Verdienste erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten eines ordentlichen Mitgliedes ernannt werden.

§ 4 Aufnahme

§ 4.1 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden. Über die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung werden vom Vorstand keine Gründe angegeben.

§ 4.2 Die Jahreshauptversammlung kann bestimmen, dass die Aufnahme generell von der Zahlung eines Aufnahmebeitrages abhängig gemacht werden soll.

§ 4.3 Mit der Aufnahme wird der volle Jahresbeitrag fällig. Dem neuen Mitglied stehen sämtliche im Beitrittsjahr erschienenen Mitgliederzeitungen zu.

§ 5 Austritt, Ausschluss

§ 5.1 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann 4 Wochen vor Jahresende gekündigt werden.

§ 5.2 Wenn ein Mitglied gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins verstößt oder die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt, kann es auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, was schriftlich mitgeteilt wird.

§ 5.3 Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen.

§ 5.4 Die nächstgelegene Mitgliederversammlung entscheidet dann durch einfache Stimmenmehrheit über den Einspruch. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5.5 Mit der Austrittserklärung oder dem Erhalt des Ausschließungsbeschlusses bzw. dessen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 6 Jahresbeitrag

§ 6.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 6.2 Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

§ 6.3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag ermäßigen oder aussetzen.

§ 6.4 Für Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt oder diese widerrufen haben, entfällt der Anspruch auf die Mitgliederzeitung gem. § 1.3, solange sie mit dem vollen oder anteiligen Jahresbeitrag (§ 6.1) in Rückstand sind.

§ 7 Organe

§ 7.1 Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7.2 Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 8 Jahreshauptversammlung

§ 8.1 Die Jahreshauptversammlung ist u. a. zuständig für

1)      Erlass und Änderung der Satzung

2)      Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

3)      Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer

4)      Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters

5)      Entlastung des Vorstandes

6)      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

7)      Wahl der Rechnungsprüfer

8)      Festsetzung der Vereinsbeiträge

9)      Verabschiedung eines Haushaltsplanes oder sonstiger außerplanmäßiger Anschaffungen

10)    Beschlussfassung über die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge

11)    Bestimmung über Angelegenheiten, die sie ausdrücklich ihrer Entscheidung vorbehält.

§ 8.2 Einberufung

1)      Die Jahreshauptversammlung tritt jeweils im 2. Quartal zusammen.

Zu ihr muß schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher eingeladen werden.

2)      Anträge von Mitgliedern, die eine nicht auf der Tagesordnung stehende Sache betreffen, müssen der Beschlußfassung der Versammlung unterstellt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, muß abgestimmt werden, ob sie als Dringlichkeitsantrag behandelt werden sollen.

3)      Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung betreffen, sind unzulässig.

§ 8.3 Beschlussfassung

1)      Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2)      Stimmberechtigt nach Maßgabe von § 4 sind alle Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand stehen.

3)      Stimmabgabe ist auch durch schriftliche Bevollmächtigung eines anwesenden Mitglieds möglich.

4)      Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen entschieden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel geheim.

5)      Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1.2) bedarf der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6)      Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt.

7)      Ein Wahlvorschlag ist nur mit mündlicher oder schriftlicher Zustimmung des Vorgeschlagenen gültig.

§ 8.4 Tagesordnung, Niederschrift

Der Jahreshauptversammlung ist folgende Tagesordnung zugrunde zulegen:

1)      Feststellung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

2)      Berichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

3)      Entlastung des Vorstandes

4)      Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters

5)      Neuwahlen (soweit nach dem Zweijahresturnus notwendig)

6)      Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie Verabschiedung des Haushaltsplans für das nächste Vereinsjahr

7)      Anträge

8)      Verschiedenes

Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 9.2 Es gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

§ 9.3 Soweit die Satzung die Mitgliederversammlung nennt, kann es sich um die Jahreshauptversammlung oder um eine außerordentliche Mitgliederversammlung handeln.

§ 10 Vorstand, besondere Vertreter, Beisitzer und Rechnungsprüfer

§ 10.1 Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden

Zu dem erweiterten Vorstand gehören: der Schriftführer und der Schatzmeister

§ 10.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Zweijahresturnus erfolgt
Ergänzung durch Zuwahl.

§ 10.3 Beschlüsse werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des erweiterten Vorstands gefasst.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10.4 Beschlüsse des Vorstandes können auch in schriftlicher Form erfolgen. Hierüber sind beim Vorstand Niederschriften zu hinterlegen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Beschlussfassung bedarf der gleichen Mehrheitsverhältnisse wie in § 10.3. Alle Vorstandsmitglieder sind zur Beschlussabgabe aufzufordern. Nicht abgegebene Entscheidungen einzelner Vorstandsmitglieder innerhalb einer Woche nach Aufforderung werden als Stimmenthaltung gewertet. Es erfolgt aber kein weiterer Aufschub der Entscheidung.

§ 10.5 Die Mitgliederversammlung kann einen Ersten Redakteur für die Vereinszeitschrift wählen. Sie kann ihn als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und ihn darüber hinaus als Mitglied des erweiterten Vorstandes bestimmen.

§ 10.6 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Mitglieder zu Beisitzern im erweiterten Vorstand wählen.

§ 10.7 Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß §§ 10.5 und 10.6 stimmberechtigt im Sinne des § 10.3 sind.

§ 10.8 Mitglieder mit besonderen Aufgaben

1) Außerdem kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen, was sie jedoch nicht zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes macht.

2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands diese Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung dieser Aufgaben mit der Vertretung des Vereins bevollmächtigen. Die Vollmacht ist auf Rechtsgeschäfte beschränkt, deren Wertgrenze der Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann beschließen, dass diese rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Schatzmeister mitunterzeichnet werden.

3) Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, dass die Bevollmächtigten solche Rechtsgeschäfte, die in ihren Aufgabenbereich fallen und die Wertgrenze übersteigen, gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnen können.

Vollmachten werden vom Vorstand schriftlich ausgefertigt.

§ 10.9 Ferner sind drei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Zwei Rechnungsprüfer prüfen jeweils die Kasse, der dritte ist Ersatz.

§ 10.10 Die Vorstandsmitglieder, der Erste Redakteur, die Beisitzer, die Rechnungsprüfer und die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen.

§ 11 Vertretungsbefugnis

§ 11.1 Der erste und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.

§ 11.2 Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ein anderes Vorstandsmitglied abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge den Vorsitzenden.

§ 12 Ausführungsrichtlinien

Soweit es der Vorstand für notwendig im Sinne eines geregelten Vereinslebens erachtet, sind für einzelne Bereiche Ausführungsrichtlinien zu erstellen und durch eine Mitgliederversammlung zu verabschieden. Hierzu zählen insbesondere:

Beteiligungs- und Durchführungsrichtlinien zu Ausstellungen, der Benutzung von Vereinseigentum, Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, Wahlrichtlinien, Vertretung der Vorstandsmitglieder, Geschäftsordnung, u.ä.

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 13.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde, gestellt werden.

§ 13.2 Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Über die Auflösung des Vereins bestimmen die anwesenden Mitglieder mit 4/5 Mehrheit.

Genehmigt auf der Jahreshauptversammlung am 02.09.1995,

geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen am 25.05.2001, 10.05.2002, 05.05.2005, 17.05.2007 und 13.05.2017